2009-12-15: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2009. Geschäftsanschrift: Bamberger Straße 59/61, 91456 Diespeck. Gegenstand des Unternehmens: Der Handel mit neuen und gebrauchten Automobilen sowie der Betrieb einer Reparaturwerkstatt. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Rossel, Hans Johann Georg, Diespeck, *07.05.1951, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-07-01: Die Gesellschafterversammlung vom 30.03.2010 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR zur Durchführung der Ausgliederung des Autohauses Pröschel Inh. Hans Rossel mit Sitz in Diespeck (Amtsgericht Fürth HRA 4669) mit allen Aktiva und Passiva aus dem Vermögen des Inhabers und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß dem Ausgliederungsvertrag vom 30.03.2010 sowie der Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und des Inhabers der übertragenden Firma vom selben Tag die Einzelfirma Autohaus Pröschel Inh. Hans Rossel mit dem Sitz in Diespeck (Amtsgericht Fürth HRA 4669) übernommen. Die Ausgliederung wurde am 29.06.2010 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht Fürth HRA 4669). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.