2008-07-15: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.03.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.03.2008 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Autohaus Sturm e.K. (AG Koblenz 50 AR 151/08) auftretenden Kaufmann Sturm Uwe übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2008-08-15: Die Verschmelzung ist mit Eintragung des neu gegründeten Rechtsträgers (Ag Koblenz HRA 20482) am 08.07.2008 wirksam geworden.