2008-02-05: Autohaus Thomas Kapinsky GmbH & Co. KG, Berlin(Blankenburger Str. 95, 13089 Berlin, Gegenstand: An- und Verkauf sowie der Vertrieb von neuen und gebrauchten Kraft- und Nutzfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, Zubehör und Karosserien, die Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraft- und Nutzfahrzeugen, die Durchführung von Handelsgeschäften, die Vermietung von Kraft- und Nutzfahrzeugen an Selbstfahrer.). Firma: Autohaus Thomas Kapinsky GmbH & Co. KG Sitz: Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftenden Gesellschafter und ihre jeweiligen Geschäftsführer dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Autohaus Thomas Kapinsky Verwaltungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 111604 B) Rechtsform: Kommanditgesellschaft.
2008-06-20: Rechtsverhaeltnis: Auf Grundlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.04.2008 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.04.2008 ist das Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens Thomas Kapinsky, Inhaber Thomas Kapinsky, mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRA 24980 B) auf die Gesellschaft übergegangen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..