2017-03-31: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.03.2017. Geschäftsanschrift: Lahrring 55, 53639 Königswinter. Gegenstand: Die Unternehmensberatung und Coaching von Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, insbesondere - Strategie und Unternehmenskultur , - Finanzen & Supply Chain Management, - Logistik & Supply Chain Management, - Asset Management, - Business Development, Mergers & Acquisitions, - Corporate Sustainability, - Business Excellence (nach EFQM und Lean Management), - Gesundheitscoaching. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Wiemann, Ralf Günther, Königswinter, *01.04.1961, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-03-01: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.01.2022 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.01.2022 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Ralf Günther Wiemann, Königswinter, geb. am 01.04.1961, übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.