2021-01-04: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.12.2020. Geschäftsanschrift: Seelenfelder Straße 23, 32469 Petershagen. Gegenstand: Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugteilen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Thielking, Nick, Minden, *17.10.1984, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-04-13: Die Gesellschafterversammlung vom 22.02.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Autoteile Thielking, Inh. N. Thielking e.Kfm. beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2021-04-13: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.02.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.02.2021 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Thielking, Nick, Minden, *17.10.1984 unter der Firma Autoteile Thielking, Inh. N. Thielking e.Kfm. in Petershagen betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.