2010-02-23: Kommanditgesellschaft. Bisher: "Zinckenit Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG"; nun: Neue Geschäftsanschrift: Lindauer Str. 21, 88069 Tettnang. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Personenbezogene Daten aufgrund Firmenänderung und Sitzverlegung geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Avira CM GmbH, Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 724663), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-08-09: Neue Geschäftsanschrift: Kaplaneiweg 1, 88069 Tettnang.
2015-03-26: Firma geändert; nun: Avira Holding GmbH & Co. KG. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 04.02.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 04.02.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Avira Holding GmbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 630992) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2021-07-30: Mit der Gesellschaft sind jeweils aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.06.2021 und der jeweiligen Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 21.06.2021 die Gesellschaften mit beschränkter Haftung "Avira VB GmbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 726711), "Avira OP GmbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 726712), "Avira International Holding GmbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 632037), "Avira Finanzierungsgesellschaft mbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 730288), "Auerbach Verwaltungs-GmbH", Tettnang (AG Ulm HRB 631584) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2021-07-30: Mit der Gesellschaft sind jeweils aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.06.2021 und der jeweiligen Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 21.06.2021 die Gesellschaften mit beschränkter Haftung "Avira VB GmbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 726711), "Avira OP GmbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 726712), "Avira International Holding GmbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 632037), "Avira Finanzierungsgesellschaft mbH", Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 730288), "Auerbach Verwaltungs-GmbH", Tettnang (AG Ulm HRB 631584) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.