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Bühler + Neumaier Verwaltung GmbH

Präzisionsteile, Frästeile, LU..., Bearbeitungszentrum, Drehteile, Zerspanungstechnik, Analysieren, Oberflächenbehandlung, EX, Präzisionsdrehteile
Adresse / Anfahrt
Mühlenmatten 4
77716 Hofstetten
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2007-06-25:
Nicht mehr Geschäftsführer: Obert, Martin Frank, Steinach, *01.02.1966.

2007-11-12:
Die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), 4 (Geschäftsführung, Vertretung), 7 (Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Geschäftsanteile), 8 (Einziehung von Geschäftsanteilen), 10 (Öffnungsklausel) und 11 (Bekanntmachungen) beschlossen. Bestellt als Geschäftsführer: Bühler, Siegfried, Hofstetten, *16.01.1961, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2015-10-07:
Nicht mehr Geschäftsführer: Heymann, Ralf, Mühlenbach, *23.07.1968.

2016-08-01:
Bestellt als Geschäftsführer: Armbruster, Timo Manuel, Freiburg im Breisgau, *26.06.1985; Bühler, Patrick, Hofstetten, *23.04.1991, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Bühler, Siegfried, Hofstetten, *16.01.1961.

2021-12-01:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.11.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Bühler und Armbruster Verwaltung GmbH", Hofstetten (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 714957) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.