2007-09-06: Bühn Trans GmbH & Co. KG, Schonstett (Rauhöd 2, 83137 Schonstett, Gegenstand: Transport von Gütern aller Art sowie Dienstleistungen für das Transportgewerbe). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Bühn Trans Verwaltungs GmbH, Schonstett (AG Traunstein HRB 17847), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "Bühn Transporte GmbH" mit dem Sitz in Wasserburg a. Inn (Amtsgericht Traunstein HRB 9731). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2007-09-06: Bühn Trans GmbH & Co. KG, Schonstett (Rauhöd 2, 83137 Schonstett, Gegenstand: Transport von Gütern aller Art sowie Dienstleistungen für das Transportgewerbe). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Bühn Trans Verwaltungs GmbH, Schonstett (AG Traunstein HRB 17847), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "Bühn Transporte GmbH" mit dem Sitz in Wasserburg a. Inn (Amtsgericht Traunstein HRB 9731). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.