2008-01-23: Geschäftsführer: Landwehr, Liane, Bünde, *28.09.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Landwehr, Frank, Kaufmann, Bünde, *15.07.1972.
2008-04-08: Bestellt als Geschäftsführer: Landwehr, Birthe, Bünde, *30.06.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Landwehr, Liane, Bünde, *28.09.1964.
2011-01-24: Nicht mehr Geschäftsführer: Landwehr, Birthe, Bünde, *30.06.1972. Bestellt als Geschäftsführer: Landwehr, Frank, Bünde, *15.07.1972, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-01-07: Änderung zur Geschäftsanschrift: Kirchnerstraße 42, 32257 Bünde.
2017-08-29: Die Gesellschafterversammlung vom 23.06.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma sowie in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR beschlossen. Neue Firma: B.W.D. Sanierungs-Systeme GmbH. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.06.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.06.2017 mit der B.W.D. Handelsgesellschaft mbH. mit Sitz in Bünde (Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 10701) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.