2010-02-19: Die Generalversammlung vom 28.11.2009 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurden u.a. geändert: § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft). Firma geändert, nun: Neue Firma: BAUHILFE NÜRNBERGER LAND EG WOHNUNGSUNTERNEHMEN. Neuer Sitz: Altdorf. Gegenstand geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. 2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. 3. Beteiligungen sind zulässig. 4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
2015-08-27: Die SELBSTHILFE Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Hersbruck und Umgebung e.G. mit dem Sitz in Hersbruck (Amtsgericht Nürnberg GnR 104) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2015 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 15.05.2015 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung der übertragenden Genossenschaft vom 16.06.2015 mit der Genossenschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.