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BD Sports Projects GmbH

Fitnessstudio/Fitnesscenter, Salzburg MAIKAI, Elsbethen..., Gesundheitsanlagen, Mülln/Aiglhof, Strubergasse, Aigen
Adresse / Anfahrt
Schleißheimer Straße 81
80797 München
1x Adresse:

Fraasstraße 8
80683 München


Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2018-03-22:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 1.2.2018. Geschäftsanschrift: Fraasstraße 8, 80638 München. Gegenstand des Unternehmens: Eröffnung und Betrieb von Fitnessstudios und Gesundheitsanlagen, sowie deren Erwerb, Übernahme und Verkauf. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Blümel, Lukas, München, *06.04.1987; Donhauser, Daniel, München, *17.07.1985, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-05-30:
Die Gesellschafterversammlung vom 03.05.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 14.321,00 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Stammkapital. Neues Stammkapital: 39.321,00 EUR.

2018-09-08:
Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße 81, 80797 München.

2020-06-30:
Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 4.719,00 EUR und die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 44.040,00 EUR.

2022-06-29:
Die Gesellschaft hat am 14.06.2022 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Maikai GmbH mit dem Sitz in Salzburg / Österreich eingereicht. Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschaft der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften geben wir folgende Hinweise:Es handelt sich bei dieser Verschmelzung um die Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft als Muttergesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft als deren 100%ige Tochtergesellschaft. Die übertragende Gesellschaft ist also die Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft. Bei einer solchen sog. down-stream-Verschmelzung unterbleibt die Gewährung von neuen Anteilen gemäß § 224 (3) des österreichischen Aktiengesetzes. Auch nach deutschem Recht sind keine neuen Anteile zu gewähren. Der Geschäftsanteil der übertragenden Gesellschaft an der übernehmenden Gesellschaft ist zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden. Mit der Eintragung der Verschmelzung werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft gemäß § 225a (3) Z. 3 des österreichischen Aktiengesetzes in Verbindung mit § 96 österreichisches GmbHG Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft entsprechend der bisherigen Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter der übertragenden Gesellschafter. Weitere Rechtshandlungen sind hierfür nicht erforderlich. Es entfallen daher Angaben über den Umtausch der Anteile, insbesondere über das Umtauschverhältnis, die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen sowie den Zeitpunkt, von dem an neue Gesellschaftsanteile das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, § 122c Abs. 3 UmwG. Die übernehmenden Maikai GmbH hat keine Minderheitsgesellschafter, sodass Angaben über die Ausübung der Rechte deren Minderheitsgesellschafter entfallen.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden BD Sports Project GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten BD Sports Projects GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan vom Registergericht nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, und soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können (z.B. fällige einklagbare Forderungen sind nicht sicherungsfähig). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Sicherheit kann beispielsweise durch Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 122j UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstanddes dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der BD Sports Project GmbH, Schleißheimer Straße 81, 80797 München, schriftlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zu Grunde liegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. Urkunden, Versicherungen an Eides statt) sind der Anmeldung beizulegen. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen.Zur Ausübung der Rechte der Gläubiger der Maikai GmbH als übernehmende Gesellschaft geben wir folgende Hinweise nach österreichischem Recht gemäß §§ 8 und 13 EU-VerschG, § 226 AktG:Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlichen Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 AktG bleibt hiervon unberührt. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlichen Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Recht zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Auf Verlagen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.Überdies werden gemäß § 3 (2) EU-VerschG iVm § 221a AktG bei der übertragenden Gesellschaft mindestens wahrend eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, die im Gesetz aufgezählten Verschmelzungsunterlagen gemäß §108 (3) - (5) AktG bereitgestellt.Unter folgenden Anschriften können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung vorgenannter Rechte eingeholt werden:BD Sports Project GmbH, Herrn GF Lukas Blümel, Schleißheimer Straße 81, 80797 München, Deutschland.Maikai GmbH, Herrn GF Lukas Blümel, Langwiedweg 24, 5023 Salzburg, Österreich.

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