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BERND WEYERS solutions GmbH

PENSION, Ruhestandsmanagement, Aufbauen bis Verwöhnen..., Bedürfnisse im Lebenszyklus, Lebenszyklus von Aufbauen, Ruhestandsvermögen, INFORM
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Grüner Weg 8
41749 Viersen
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2x HR-Bekanntmachungen:

2018-07-02:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.06.2018. Geschäftsanschrift: Ringstraße 5b, 41747 Viersen. Gegenstand: die Tätigkeit als Versicherungsmakler nach § 34d GewO und als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Frey, Greta-Lisa, Wiesbaden, *04.11.1976; Weyers, Bernd, Viersen, *16.05.1965, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2022-04-01:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 10.03.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und derjenigen des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der metent Consulting GmbH mit Sitz in Viersen verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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