2009-07-27: Änderung zu Nr. 2:; Änderung der Vertretungsbefugnis:; Geschäftsführer:; Dr. Schrei, Andreas; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten.
2011-05-26: Prokura: Änderung zu Nr. 1:; Die Vertretungsbefugnis des Prokuristen ist geändert. Nun:; Grunow, Volker, *11.07.1961, Berlin; Einzelprokura.
2017-03-27: Firma: BLIC GmbH Beratungsgesellschaft für Leit-, Informations- und Computertechnik; Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR; Änderung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Janecke, Jörn; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.02.2017 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt und auf 100.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 3 , 6 (Beschlüsse der Gesellschafter), 9 (Kündigung), 11 (Abfindung) und 13 (Verschiedenes).
2018-02-15: Änderung zu Nr. 2: hinsichtlich der Vertretungsbefugnis; Geschäftsführer: Dr. Schrei, Andreas; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
2019-07-24: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Rheinstraße 45, Aufgang 6, 12161 Berlin; Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.07.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die LRTC Light Rail and Road based Transit Consultants GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 39062) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.