2017-01-06: Firma: BOB Vermiet- und Vertriebs GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Mariendorfer Damm 167, 12107 Berlin; Gegenstand: Die Vermietung und der Vertrieb von Baugeräten, Fassadenrüstungen, Werkzeugen und Maschinen sowie Dienstleistungen, die mit Bauleistungen zusammenhängen sowie verwandte Geschäfte. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: 1.
Grambow, Stefan, *23.10.1976, Berlin; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 29.11.2016
2017-09-19: Stamm- bzw. Grundkapital: 26.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.08.2017 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung des Unternehmens "Stefan Grambow Rollgerüstevermietung e. Kfm." mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 52963 B) um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 14.08.2017 das Unternehmen "Stefan Grambow Rollgerüstevermietung e. Kfm." mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 52963 B) übernommen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.