2005-04-06: Die Gesellschafterversammlung hat am 18.11.2004 beschlossen, das Stammkapital (DEM 200.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 102.258,38 um EUR 41,62 auf EUR 102.300,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) entsprechend zu ändern. Der Gesellschaftsvertrag wurde ferner insgesamt neu gefasst unter Änderung insbesondere in § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 6 (Gesellschafterbeschlüsse), § 7 (Gesellschafterversammlung), § 9 (Jahresabschluss, Ergebnisverwendung) und § 16 (Bewertung, Auseinandersetzung). Neuer Unternehmensgegenstand: Jegliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Schallschutzes, der Raumakustik und des Trockenbaus sowie Beteiligung an Gesellschaften ähnlicher Art und als persönlich haftende Gesellschafterin.
2016-12-12: Nicht mehr Geschäftsführer: Keller, Walter, Kaufmann, Essen.
2016-12-27: Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Herabsetzung des Stammkapitals um -51.150,00 EUR zur Durchführung der Übertragung eines Vermögensteils im Wege der Abspaltung auf die neu gegründete BRÜGGEMANN Schallschutz und Raumakustik GmbH Essen mit Sitz in Essen beschlossen. 51.150,00 EUR.
2016-12-29: Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und damit der Firma beschlossen. Neue Firma: BRÜGGEMANN Schallschutz und Raumakustik GmbH Düsseldorf. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 15.12.2016 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.12.2016 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete BRÜGGEMANN Schallschutz und Raumakustik GmbH Essen, mit Sitz in Essen übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.