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BSD Gastronomie GmbH

Europäisches Restaurant
Adresse / Anfahrt
Hohenzollernring 72
50672 Köln
1x Adresse:

Fichtenstraße 28
50858 Köln


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2013-01-25:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2013. Geschäftsanschrift: Hohenzollernring 72, 50672 Köln. Gegenstand: der Betrieb von Gaststätten und gastronomischen Unternehmen aller Art, einschließlich des Catering von Veranstaltungen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Berger, Jochen, Köln, *18.09.1980; Osthues, Jan, Köln, *17.05.1964; Strohe, Thomas, Köln, *10.08.1978, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2015-11-16:
Geschäftsanschrift: Fichtenstraße 28, 50858 Köln. Zwischen der Gesellschaft als beherrschter Gesellschaft und der Bellaxa AG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 42851) besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10.11.2015. Diesem Vertrag hat die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft durch Beschluss vom 10.11.2015 zugestimmt.

2018-07-24:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2018 mit der Bellaxa AG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 42851) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.