2017-03-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.03.2017. Geschäftsanschrift: Hauptwasen 1, 72336 Balingen. Gegenstand: Die Herstellung, Bearbeitung und der Vertrieb von Bürobedarf, Büromöbel, Bürotechnik, Drucksysteme, Kopiersysteme, Multimedia, Telekommunikationssysteme, Hardware, Software Informationssysteme, Seminare und Schulungen, sowie der Handel mit Büromaterial und Zubehör, auch im Internet, einschließlich aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Föll, Ewald, Balingen, *26.12.1958; Laub, Michael, Sigmaringen, *06.09.1971, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-03-29: Firma von Amts wegen berichtigt in: BSN Büro-System-Haus Neckaralb GmbH.
2017-10-09: Die Gesellschafterversammlung vom 05.09.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Radtke Büro-System-Haus OHG", Balingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 410906) um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 05.09.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 05.09.2017 die offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Radtke Büro-System-Haus OHG", Balingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 410906) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.