2020-11-13: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.09.2020. Geschäftsanschrift: Insterburger Straße 12, 56564 Neuwied. Gegenstand: Der An- & Verkauf von Baby- & Kinderartikeln sowie das Instandsetzen solcher Artikel. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jochem, Mike, Mendig, *12.05.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-09-21: Die Gesellschafterversammlung vom 12.08.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1,00 EUR auf nunmehr 25.001,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 25.001,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 12.08.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 12.08.2021 das Vermögen des von dem Inhaber Mike Jochem, *12.05.1969, wohnhaft in Neuwied, unter der Firma "Mike Jochem e.K." mit Niederlassung in Neuwied (Amtsgericht Montabaur, HRA 22690) betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Eintragung wird wirksam mit der zeitgleich erfolgten Eintragung auf dem beteiligten Registerblatt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.