2010-08-09: Der Verein ist verschmolzen mit dem Verein Kreisverband Fußball Annaberg e.V. ( Amtsgericht Annaberg VR 541), Kreisverband Fußball Mittleres Erzgebirge e.V. ( Amtsgericht Marienberg VR 786), Kreisverband Fußball Stollberg e.V. ( Amtsgericht Stollberg VR 155) durch Neugründung des Vereins Kreisverband Fußball Erzgebirge e.V. ( Amtsgericht Aue VR 897) auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.04.2010, des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 19.06.2010 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins Kreisverband Fußball Annaberg e.V. vom 10.06.2010, Kreisverband Fußball Mittleres Erzgebirge e.V. vom 21.06.2010 und Kreisverband Fußball Stollberg e.V. vom 12.06.2010. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister des neu gegründeten Vereins wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des Vereins ist, wenn Sie binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung Ihrer Forderung gefährdet wird. Mit Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenen Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
2010-09-14: Der neu gegründete Verein Kreisverband Fußball Erzgebirge e.V. wurde am 09.08.2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aue (VR 897) eingetragen. Hier von Amts wegen eingetragen gem. § 19 Abs. 2 S.2 UmwG. Dieser Verein ist erloschen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des Vereins ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.