2013-08-08: Die Gesellschafterversammlung vom 17.07.2013 hat die Änderung des § 1 Abs. 3 (Geschäftsjahr) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
2021-12-10: Die Gesellschafterversammlung vom 16.11.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 4.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der MB Engineering UG mit dem Sitz in Untermaßfeld und die Änderung der § 1 Ziffer 1 , § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Bauer GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, einschließlich des Ex- und Importes, der An- und Verkauf von Autozubehör sowie das Betreiben einer Reparaturwerkstatt und eines Abschlepp- und Bergedienstes, ferner die Planung und Entwicklung von regenerativen Energieanlagen sowie der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs. Neues Stammkapital: 29.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Bauer, Udo, Stockheim, *08.04.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-01-06: Die MB Engineering UG mit dem Sitz in Untermaßfeld ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 16.11.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.