2009-03-13: Die Generalversammlung vom 09.10.2008 hat die Änderung der Satzung in den §§ 2 - 4, 6, 7, 10 - 17, 19 - 23, 25, 26 und 28 - 42 nach Maßgabe des eingereichten Protokolls beschlossen.. Gegenstand geändert; nun: (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Beteiligungen sind zulässig. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
2011-02-18: Die Generalversammlung vom 06.10.2010 hat die Änderung der Satzung in den §§ 19 Abs. 3 und 22 Abs. 3 nach Maßgabe des eingereichten Protokolls beschlossen.
2011-11-11: Bestellt als Vorstand: Hauser, Siegbert Ralph, Offenburg, *03.02.1957.
2012-02-17: Nicht mehr Vorstand: Lienhart, Oswald, Geschäftsführer, Ottersweier, *01.10.1947. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Bäuerle, Oliver Björn, Achern, *18.10.1967.
2013-04-12: Mit der Genossenschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2012 mit Nachtrag vom 24.08.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.07.2012 und 26.07.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Bau- und Siedlungsgesellschaft Familienheim Baden GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 100556) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2013-07-26: Prokura erloschen: Bäuerle, Oliver Björn, Achern, *18.10.1967.
2018-08-14: Die Generalversammlung vom 28.06.2018 hat die Neufassung der Satzung und hierbei insbesondere die Änderung des § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 die Voraussetzungen. Mit der Genossenschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 10.07.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 06.06.2018 und 28.06.2018 die Genossenschaft "Wohnungsbaugenossenschaft Kehl e.G.", Kehl (Amtsgericht Freiburg i. Br. GnR 370014) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2020-10-20: Die Generalversammlung vom 02.07.2020 hat die Änderung der Satzung in § 20 (Vorstand) beschlossen.