2008-06-02: Nicht mehr Vorstand: Hartmann, Rainer, Grenzach-Wyhlen, *19.03.1950. Bestellt als Vorstand: Rode, Rolf, Grenzach-Wyhlen, *27.03.1957.
2008-07-14: Die Mitgliederversammlung vom 04.06.2008 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Schreibweise der Firma geändert; nun: BAUGENOSSENSCHAFT GRENZACH EG.
2013-04-02: Nicht mehr Vorstand: Flum, Herbert, Grenzach-Wyhlen, *03.05.1948. Bestellt als Vorstand: Hennemann, Werner, Grenzach-Wyhlen, *24.10.1952.
2017-08-10: Die Generalversammlung vom 17.05.2017 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Firma geändert; nun: Baugenossenschaft Grenzach-Wyhlen eG. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2.Alternative BGB allgemein befreit werden. Mit der Genossenschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.05.2017 die Genossenschaft "BAUGENOSSENSCHAFT WYHLEN EG", Grenzach-Wyhlen (Amtsgericht Freiburg i. Br. GnR 410073), verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.