2012-03-13: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 11.07.2011 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.07.2011 mit dem Verein Behinderten-Sportgemeinschaft Monheim e.V. mit Sitz in Monheim (AG Düsseldorf, VR 30111) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereinen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.