2014-07-30: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2014. Geschäftsanschrift: Im Hohen Rain 40, 71332 Waiblingen . Gegenstand: Entwurf, Produktion, Montage von und Handel mit Werbegegenständen/-medien aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Bausch, Rainer, Waiblingen, *29.05.1969; Bausch, Jürgen Roland, Waiblingen, *20.05.1961, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Bausch, Birgit, geb. Binder, Waiblingen, *11.03.1964.
2014-09-02: Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit der "Jürgen und Rainer Bausch Beschriftungen OHG", Waiblingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 730103) um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Änderung der Geschäftsanschrift: Lise-Meitner-Str. 14, 71332 Waiblingen. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR.
2014-09-08: Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Jürgen und Rainer Bausch Beschriftungen OHG", Waiblingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 730103) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.