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Bauverein Breisgau eG

Verwendungszweck Speichert, Spareinrichtung, OSM..., Baugenossenschaft, Speichert die Entscheidung, Eigentumsverwaltung, Lebensdauer, Publikumsverkehr, Wohnungsbaugenossenschaften, beschränkter
Adresse / Anfahrt
Zähringer Straße 48
79108 Freiburg im Breisgau
Kontakt
15 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 15 Mitarbeiter
Formell
16x HR-Bekanntmachungen:

2008-10-01:
Die Vertreterversammlung vom 18.06.2008 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Nicht mehr Vorstand: Ettner, Ernst-Jürgen, Freiburg im Breisgau.

2009-07-27:
Bestellt als Vorstand: Reiprich, Doris, geb. Gerspach, Freiburg im Breisgau, *23.06.1952. Nicht mehr Vorstand: Frei, Günther, Sparkassen-Angestellter, Freiburg im Breisgau. Prokura erloschen: Reiprich, Doris, geb. Gerspach, Freiburg im Breisgau, *23.06.1952.

2009-11-09:
Prokura erloschen: Brombacher, Ernst, Dipl.-Ingenieur, Freiburg im Breisgau.

2011-08-01:
Die Vertreterversammlung vom 09.06.2011 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 3 (Mitglieder), § 7 (Kündigung der Mitgliedschaft), § 12 (Auseinandersetzung), § 24 (Aufsichtsrat), § 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat), § 33 (Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung) und § 36 (Auskunftsrecht) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: (1) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften, betreuen, verwalten und vermitteln. Sie kann Einrichtungen der kommunalen und staatlichen Infrastruktur errichten, erwerben und verwalten. Die Genossenschaft kann bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, belasten, veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. (2) Die Genossenschaft kann für Mitglieder und deren Angehörige Spareinlagen hereinnehmen. Sie kann ferner Gelder von Mitgliedern, Angehörigen gemäß § 15 AO und Lebenspartnern der Mitglieder nach § 1 Abs. 1 LPartG gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) annehmen. (3) Sie kann auch sonstige Geschäfte betreiben, die den Zweck des Unternehmens fördern oder unterstützen. Beteiligungen sind zulässig. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder -mit Ausnahme von Abs. 2- ist zugelassen. Über die Grundsätze entscheidet der Vorstand. (5) Die Genossenschaft arbeitet bei der Erfüllung ihres Genossenschaftsauftrages mit den Städten und den Gemeinden der Region Breisgau zusammen.

2012-01-09:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Simon, Michael, Freiburg im Breisgau, *05.09.1973.

2014-10-15:
Vertretungsbefugnis geändert: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Simon, Michael, Freiburg im Breisgau, *05.09.1973.

2016-01-29:
Nicht mehr Vorstand: Reiprich, Doris, geb. Gerspach, Freiburg im Breisgau, *23.06.1952. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt bei Vorstand: Disch, Reinhard Josef, Heuweiler, *30.04.1952.

2016-07-08:
Bestellt als Vorstand: Schwamm, Markus Andreas, Freiburg im Breisgau, *09.10.1974.

2016-12-15:
Nicht mehr Vorstand: Schwamm, Markus Andreas, Freiburg im Breisgau, *09.10.1974.

2017-07-07:
Die Vertreterversammlung vom 27.06.2017 hat die Änderung der Satzung in § 21 (Vorstand) beschlossen.

2017-07-07:
Bestellt als Vorstand: Straub, Jörg, Ihringen, *26.03.1973.

2017-08-02:
Bestellt als Vorstand: Ullrich, Marc, Waldburg, *22.04.1977.

2017-09-08:
Nicht mehr Vorstand: Disch, Reinhard Josef, Heuweiler, *30.04.1952.

2019-01-07:
Die Vertreterversammlung vom 20.06.2018 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), § 4 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 6 (Beendigung der Mitgliedschaft), § 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), § 11 (Ausschluss eines Mitgliedes), § 12 (Auseinandersetzung), § 13 (Rechte der Mitglieder), § 16 (Pflichten der Mitglieder), § 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), § 18 (Kündigung Anteile), § 19 (Ausschluss der Nachschusspflicht), § 21 (Vorstand), § 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 24 (Aufsichtsrat), § 25 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), § 26 (Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates), § 27 (Sitzungen des Aufsichtsrates), § 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 29 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 29 a (Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern), § 29 b (Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern), § 30 (Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter), § 31 (Vertreterversammlung), § 32 (Einberufung der Vertreterversammlung), § 33 (Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung), § 34 (Zuständigkeit der Vertreterversammlung), § 35 (Mehrheitserfordernisse), § 36 (Auskunftsrecht), § 37, § 38 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), § 39 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss), § 40 (Rücklagen), § 41 (Gewinnverwendung), § 42 (Verlustdeckung), § 43 (Bekanntmachungen), § 44 (Prüfung), § 45 (Auflösung) und § 46 (Inkrafttreten) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: (1) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (2) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (3) Die Genossenschaft kann für Mitglieder und deren Angehörige Spareinlagen hereinnehmen. Sie kann ferner Gelder von Mitgliedern, Angehörigen gemäß § 15 AO und Lebenspartnern der Mitglieder nach § 1 Abs. 1 LPartG gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) annehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder - mit Ausnahme von Abs. 3 - ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft arbeitet bei der Erfüllung ihres Genossenschaftsauftrages mit den Städten und Gemeinden der Region Breisgau zusammen. Nachschusspflicht von Amts wegen berichtigt vorgetragen: Keine Nachschusspflicht. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB allgemein befreit werden.

2020-08-14:
Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Vorstand: Ullrich, Marc, Freiburg im Breisgau, *22.04.1977. Nicht mehr Vorstand: Kiechle, Gerhard Erwin, Eichststten am Kaiserstuhl, *12.08.1947.

2022-07-22:
Die Vertreterversammlung vom 22.06.2022 hat die Änderung der Satzung durch deren Unterteilung in Teile A (Allgemeine Satzungsbestimmungen) und B (Besondere Satzungsbestimmungen - neuer Satzungsteil: Sparordnung) sowie in §§ 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), 5 (jetzt: Eintrittsgeld), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat) und 46 (Inkrafttreten) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: (1) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (2) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (3) Die Genossenschaft kann für Mitglieder und deren Angehörige Spareinlagen hereinnehmen. Sie kann ferner Gelder von Mitgliedern, Angehörigen gemäß § 15 AO gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) annehmen. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß Punkt B dieser Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder - mit Ausnahme von Abs. 3 - ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft arbeitet bei der Erfüllung ihres Genossenschaftsauftrages mit den Städten und Gemeinden der Region Breisgau zusammen.

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