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Bayerischer Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein - BAYBÜV e.V.

BauPVO, Bauordnung, BayBO..., Brüchen und Tagebauen, Verfüllung von Gruben
Adresse / Anfahrt
Beethovenstraße 8
80336 München
Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-06-18:
Der Überwachungs- und Zertifizierungsverein Transportbeton und WerkMörtel Land Bayern e.V. mit dem Sitz in München (Amtsgericht München VR 8487) und der Überwachungs- und Zertifizierungsverein Sand, Kies, Splitt und Recycling-Baustoffe Bayern e.V. mit dem Sitz in München (Amtsgericht München VR 7914) sind auf Grund der Verschmelzungsverträge vom 27.11.2007 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 27.11.2007 und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übertragenden Vereine vom 27.11.2007 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2022-03-15:
Der Überwachungs- und Zertifizierungsverein für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen e.V. mit dem Sitz in München (Amtsgericht München VR 18293) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2021 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 15.07.2021 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 15.07.2021 mit dem Verein als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.