2016-01-28: Der Bayerischer Sport-Akrobatik-Verband eingetragener Verein mit dem Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg VR 866) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.11.2015 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung (Bayerischer Turntag) vom 13.11.2015 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 13.11.2015 mit dem Verein als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.