2005-06-08: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2004. Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. An- und Verkauf von Unfall- und Gebraucht-Kraftfahrzeugen; An- und Verkauf von gebrauchten und neuen Kraftfahrzeug-Ersatzteilen; Im- und Export von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen sowie Wertstoffen jeglicher Art; Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, neu und gebraucht; Kraftfahrzeug-Verwertung und Kraftfahrzeug-Entsorgung; Instandhaltung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen; Abschleppdienst; Handel mit Kraftfahrzeug-Reifen; Versandhandel mit gebrauchten und neuen KfZ-Ersatzteilen; Handel mit Schmierstoffen und Wertstoffen. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Baytemür, Ergin, Bottrop, *21.10.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der Autoverwertung Baytemür e.K. mit Sitz in Bottrop (Gelsenkirchen HR A 2433 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 21.06.2004 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.07.2004. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.