2009-05-07: Die Gesellschafterversammlung hat am 27.08.2008 beschlossen, das Stammkapital (DEM 200.000,00 ) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 102.258,38 um EUR 41,62 EUR auf EUR 102.300,00 zu erhöhen, sodann zum Zwecke der Verschmelzungen mit der Benoit Gerüst- Auf- und Abbau GmbH in Dellfeld (Amtsgericht Zweibrücken HRB 1494) und der Benoit Gerüstvermietungs-GmbH in Dellfeld (Amtsgericht Zweibrücken HRB 1168) um EUR 102.500,00 auf EUR 204.800,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) zu ändern. Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2008 hat den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst, und hierbei insbesondere die Firma und den Unternehmensgegenstand geändert. Neue Firma: Benoit Gerüstbau GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Auf- und Abbau von Stahlrohrgerüsten. Neues Stammkapital: 204.800,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Benoit, Oliver, Dellfeld, *06.12.1974; Benoit, Christian, Dellfeld, *30.07.1985, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2008 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 27.08.2008 mit der Benoit Gerüstvermietungs-GmbH mit Sitz in Dellfeld (Amtsgericht Zweibrücken HRB 1168) und der Benoit Gerüst- Auf- und Abbau GmbH mit Sitz in Dellfeld (Amtsgericht Zweibrücken HRB 1494) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.