2015-12-16: Der Verein (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag aus seinem Vermögen den Teilbetrieb "Beratungsdienst Schweinehaltung Sigmaringen" auf den Verein "Beratungsdienst Schweinehaltung Sigmaringen e.V.", Sigmaringen (Amtsgericht Ulm VR 720547) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.