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Bergk Sachverständige GmbH

TÜV-Prüfstelle, Fahrzeugprüfungen, Rhein-Sieg-Kreis..., Tat zur Seite, TÜV-Prüfstelle in Altenkirchen, Kfz-Gutachten
Adresse / Anfahrt
Kölner Straße 12
57610 Altenkirchen (Westerwald)
1x Adresse:

Im Auel 41
53783 Eitorf


Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2018-11-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.10.2018. Geschäftsanschrift: Kölner Straße 12, 57610 Altenkirchen. Gegenstand: Erstellung von Gutachten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Müller, Andschana, Steinebach/Sieg, *11.08.1995.

2019-04-08:
Bestellt als Geschäftsführer: Bergk, Christian Rudi, Altenkirchen, *09.12.1980, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Müller, Andschana, Steinebach/Sieg, *11.08.1995.

2021-12-15:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.07.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.07.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.07.2021 mit der Bergk Automotive GmbH mit Sitz in Altenkirchen (Amtsgericht Montabaur, HRB 26220) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.