2010-02-08: Firma: Berlin Producers Film Verwaltungs GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Prenzlauer Allee 36, 10405 Berlin Gegenstand: Die Geschäftsführung und Vertretung der Berlin Producers Film GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Berlin, als deren persönlich haftende Gesellschafterin. Gegenstand der Hauptgesellschaft ist die Herstellung von audiovisuellen Produkten. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Kähler, Kristian, *24.09.1965, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Dr. Pannen, Stefan, *29.07.1963, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 06.11.2009.
2017-02-21: Firma: Berlin Producers Media GmbH; Gegenstand: Herstellung audiovisueller Produkte, Erstellung von Reportagen, Dokumentationen, Dokumentarfilmen und Filmreihen für das Fernsehen, Onlinemedien und das Kino. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.11.2016, 07.02.2017 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 und § 2 (Unternehmensgegenstand). Firma bisher: Berlin Producers Film Verwaltungs GmbH
2017-09-12: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.11.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag ist die fernsehbüro GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 100552 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.