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Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) Südwest e.V.

Coaching und Fortbildung, Schulwesen, Kuratorium..., Bildungsprogramm, Vereinssatzung, DVA, BIV, Ansprechpartnerin, Finanzanlagen, Ausbildungsumfrage, Einstiegsqualifikationen, Versicherungsvermittlung
Adresse / Anfahrt
Gutenbergstraße 14d
70176 Stuttgart
6x Adresse:

Neue Straße 3
89077 Ulm


Max-Planck-Straße 4
85609 Aschheim


Kolpingstraße 18
68165 Mannheim


Gutenbergstraße 18
70176 Stuttgart


Arabellastraße 29
81925 München


Seyfferstraße 34
70197 Stuttgart


Kontakt
18 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 23 Mitarbeiter
Gründung 2015
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-05-21:
Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.12.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 10.02.2012 (übertragender Rechtsräger) und 14.02.2012 (übernehmender Rechtsträger) der Verein "Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) Ulm e.V.", Ulm (Amtsgericht Ulm VR 707) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2015-03-09:
Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.09.2014 (übertragender Verein) und 16.10.2014 (übernehmender Verein) der Verein "Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) Rhein-Neckar/Pfalz", Mannheim (Amtsgericht Mannheim VR 963) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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