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Betten-Kranz GmbH & Co. KG

Bettenfachmarkt von Betten, Industriegebiet, Rundum-Service..., Erlebe, Tellerrahmen
Adresse / Anfahrt
Max-Planck-Straße 4
54516 Wittlich
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2016-10-25:
(Der Handel mit Betten und Bettwaren aller Art im Groß- und Einzelhandel sowie Lieferung, Abbau und Aufbauservice, einschließlich Umzüge, von Betten und Bettwaren aller Art, das Waschen, Trocknen sowie die Reinigung und Aufarbeitung von Bettwaren aller Art, die Anfertigung von Betten, Bettwaren und textilen Geschenkartikeln sowie das Betreiben eines Onlineshops.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Max-Planck-Straße 4, 54516 Wittlich. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Betten-Kranz Verwaltungs-GmbH, Wittlich (Amtsgericht Wittlich HRB 43629), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Arnoldi-Kranz, Lydia, Wittlich, *25.11.1958.

2017-06-01:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.11.2016 mit Ergänzung vom 28.04.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.11.2016 und 28.04.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.11.2016 und 28.04.2017 mit der BK Betten-Kranz GmbH mit Sitz in Wittlich verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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