2009-12-14: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2009. Geschäftsanschrift: Hammerstraße 6, 49757 Werlte. Gegenstand: Die Verlagstätigkeit und Anzeigenakquisition sowie die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Vaske, Josef, Werlte, *05.09.1939, einzelvertretungsberechtigt.
2010-02-01: Nicht mehr Geschäftsführer: Vaske, Josef, Werlte, *05.09.1939. Bestellt als Geschäftsführer: Wilken, Bettina, Werlte, *30.12.1969, einzelvertretungsberechtigt.
2013-11-14: Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Nr. 2 (Gegenstand) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Allgemeine und präventive Verlagstätigkeit und Anzeigenakquisition sowie die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art.
2019-10-17: Die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in 1. und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Geändert, nun: Neue Firma: Bettina Wilken Medien GmbH.
2020-12-30: Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.12.2020 im Wege des Formwechsels in die Bettina Wilken Medien GmbH & Co. KG in Werlte umgewandelt. Der Formwechsel wird mit zeitgleicher Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform wirksam. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.