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Betz-Chrom GmbH

Dienstleister, Metalloberflächen, Veredelung..., Hartchrom, Funktionelle, BeGreen, Oberflächenbeschichtung, Oberflächentechnik, Chemisch, Guideline, Electroless
Adresse / Anfahrt
Am Haag 11
82166 Gräfelfing
1x Adresse:

Postfach 1227
82154 Gräfelfing


Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2016-06-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2015. Geschäftsanschrift: Am Haag 11, 82166 Gräfelfing. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb einer galvanischen Anstalt, insbesondere Durchführung aller galvanischen Be- und Verarbeitungen, vor allem im Bereich Hartverchromung, Vernickelung und alle damit zusammenhängenden Be- und Verarbeitungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Betz, Miriam, Planegg, *30.07.1968, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Kolbeck, Markus, Kolbermoor, *11.05.1972. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Betz-Chrom, GmbH+Co mit dem Sitz in Gräfelfing .

2016-08-02:
Die Adolf-Betz GmbH mit dem Sitz in Lochham, Gde Gräfelfing ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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