2006-12-21: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.11.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.11.2006 und der Gesellschafterversammlung der übertragenden Rechtsträger vom 17.11.2006 mit der my diary fashion GmbH & Co. KG mit Sitz in Ochtrup (Amtsgericht Steinfurt, HRA 2477) und der MK Textil Handels GmbH mit Sitz in Ochtrup (Amtsgericht Steinfurt, HRB 2860) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2011-04-01: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.11.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.11.2010 und der Gesellschafterversammlung der OBOLUS 55 Vermögens- und Pensionsverwaltungsgesellschaft mbH vom 19.11.2010 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die OBOLUS 55 GmbH mit Sitz in Ochtrup (Amtsgericht Steinfurt - HRB 8629) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.