2015-09-15: Firma: BildungsChancen gemeinnützige GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Pariser Platz 6, 10117 Berlin; Gegenstand: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung einschließlich der Berufsbildung und der Studentenhilfe entlang der gesamten Bildungskette, von der frühkindlichen und kindlichen bis zur beruflichen und akademischen Bildung, und zwar national sowie international. Die Gesellschaft fördert darüber hinaus die Wissenschaft und Forschung, die Jugendhilfe sowie die Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der in Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke durch andere Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
(4) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Satzungszwecke durch die Gewährung von Zuschüssen, die insbesondere für die Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen und Projekten im Bereich der Bildung, für den Auf- und Ausbau, den Erhalt, den Betrieb sowie den Unterhalt von Einrichtungen zur Ausbildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie von Akademien und Schulungseinrichtungen zur Aus- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften, für eine nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit sowie die finanzielle Unterstützung bei der Herausgabe von Veröffentlichungen im Satzungszusammenhang durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO und die Gewährung von Stipendien, für die Unterstützung von Projekten, die der Befähigung von Kindern und Jugendlichen dienen, ihr persönliches und berufliches Fortkommen selbst zu gestalten, zu verwenden sind.
(5) Der Mittelbeschaffung dient auch die Durchführung von Soziallotterien und die Einwerbung von Zuschüssen und Spenden. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Hinte, Frank, *14.08.1968, Berlin; Geschäftsführer: 2.
Dr. Mauler, Gerald, *03.07.1958, Mering; Geschäftsführer: 3.
Dr. Rey, Benedikt M., *12.11.1961, Sprockhövel; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 19.05.2015 mit Änderung vom 07.08.2015 in § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Gemeinnützigkeit)
2015-12-14: Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.11.2015 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 18 (Auflösung, Vermögensanfall).
2016-05-10: Prokura: 1.
Riesterer, Matthias, *22.04.1967, Meerbusch; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
2016-10-07: Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Hinte, Frank
2019-03-18: Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Riesterer, Matthias
2020-09-24: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.04.2020; 13.08.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 21.04.2020 sowie vom 18.08.2020 ist die BCD Bildungschancen Durchführer GmbH mit Sitz in Essen durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.