2018-01-12: Die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Die Anlagevermittlung und Anlageberatung auf Grund des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz, gemäß Registrierung bei der BaFin als vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWS tätigen Unternehmens. Die Gesellschaft darf sich nicht Eigentum oder Besitz an Eigentum, Geldern oder Anteilen von Kunden beschaffen. Die Vermittlung von Versicherungen gemäß § 34 d Abs. 1 GewO.