2005-03-29: Bestellt zum Geschäftsführer: Smolka, Andreas Ernst, Wuppertal, *27.01.1957.
2005-10-11: Nach Änderung der Vertretungsbefugnis Geschäftsführer: Smolka, Andreas Ernst, Wuppertal, *27.01.1957, einzelvertretungsberechtigt.
2005-10-11: Die Gesellschafterversammlung vom 21.06.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Blindenwerk Westfalen gGmbH.
2013-01-25: Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie die vollständige Neufassung der Satzung beschlossen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Schillerstr. 26, 58089 Hagen. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung, Allgemein- und Berufsbildung, Betreuung und Pflege mehrfach behinderter blinder und sehbehinderter Menschen sowie von auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbaren blinden und sehbehinderten Menschen. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch a) die Errichtung und Unterhaltung von Werkstätten für mehrfach behinderte blinde und sehbehinderte Menschen (WfbM im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX. Buch), b) die Errichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbare blinde und sehbehinderte Menschen, c) die Errichtung und den Betrieb von für diesen Personenkreis geeigneten Wohnangeboten. d) Es steht nicht im Widerspruch zum Gesellschaftszweck, wenn in die Werkstätten und die Wohnbereiche auch mehrfach behinderte Menschen aufgenommen werden, die nicht blind oder sehbehindert sind. Die Personenzahl legt die Gesellschafterversammlung durch einstimmigen Beschluss fest. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte" Zwecke der Abgabenordnung. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die gesellschaftsvertraglichen Zwecke verwendet werden.