2021-06-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2021. Geschäftsanschrift: Lange Reihe 74, 17489 Greifswald. Gegenstand: Erhaltung und Bewirtschaftung eigener und fremder Grundstücke, Immobilienverwaltung, -vermittlung und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Grothe, Dagmar, Dargelin, *12.06.1962, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-11-23: Die Gesellschafterversammlung vom 16.11.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Absatz 1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Dagmar Grothe Private Hausverwaltung und Immobilien e.K., Greifswald (Amtsgericht Stralsund HRA 20494) beschlossen. 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.11.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung und der Entschließung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom 16.11.2021 das Vermögens der Dagmar Grothe Private Hausverwaltung und Immobilien e.K. mit Sitz in Greifswald (Amtsgericht Stralsund HRA 20494) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.