2014-05-05: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.03.2014. Geschäftsanschrift: Gottlieb-Daimler-Straße 22, 28816 Stuhr . Gegenstand: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Stahlsilos und Containern nebst Zubehör. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bock, Ingrid Gerda, Syke, *02.04.1950, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-09-29: Die Gesellschafterversammlung vom 07.08.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf EUR 50.000,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der Bock Silosysteme KG mit Sitz in Stuhr (Amtsgericht Walsrode, HRA 201885) sowie die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Bock Silosysteme GmbH. 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.08.2014 mit der Bock Silosysteme KG mit Sitz in Stuhr (Amtsgericht Walsrode, HRA 201885) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.