2012-04-03: Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Gottlieb-Daimler-Str. 22, 28816 Stuhr. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, vertreten jeweils zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder ein persönlich haftender Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen. Persönlich haftender Gesellschafter: Bock, Ingrid, Syke-Barrien, *02.04.1950, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Bock Silosysteme UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Stuhr (Amtsgericht Walsrode, HRB 201997) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.02.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2014-09-29: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 07.08.2014 mit der Bock Silosysteme Vertriebs GmbH (nach Verschmelzung Bock Silosysteme GmbH) mit Sitz in Stuhr (Amtsgericht Walsrode, HRB 204847) verschmolzen. Die Verschmelzung ist wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers vom heutigen Tage. Die Firma ist erloschen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.