2013-01-11: Die Gesellschafterversammlung vom 21.12.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) und mit ihr die Änderung der Firma sowie weiterhin eine Änderung in § 9 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. Neue Firma: E.W.I. Verleih GmbH. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Bargloyer Weg 12, 27793 Wildeshausen.
2022-06-27: Die Gesellschafterversammlung vom 01.06.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.600,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Bocklage Verleih GmbH, Visbek, (Amtsgericht Oldenburg HRB 208508) beschlossen. 51.200,00 EUR.
2022-06-29: Die Gesellschafterversammlung vom 01.06.2022 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr die Änderung der Firma und des Gegenstandes beschlossen. Neue Firma: Bocklage EWI Verleih GmbH. Vertrieb und Verleih von mobilen Heiz- und Kühlanlagen aller Art für gewerbliche Zwecke sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Bestellt als Geschäftsführer: Bocklage, Norbert, Visbek, *19.06.1959; Bocklage, André, Lohne, *16.08.1985, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.06.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tage mit der Bocklage Verleih GmbH mit Sitz in Visbek verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.