2005-08-25: Die Wohnungsgenossenschaft "Wyhraaue" e.G. mit dem Sitz in Borna (Amtsgericht Leipzig GnR 442) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2005 und des Beschlusses ihrer Generalversammlung vom 23.06.2005 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung der übernehmenden Genossenschaft vom 21.06.2005 mit der Genossenschaft verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2007-02-01: Prokura erloschen: Winter, Elke, Groitzsch OT Kleinhermsdorf, *16.04.1944.
2007-03-22: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Niemetz, Jaqueline, Borna, *24.08.1967.
2008-11-20: Die Generalversammlung vom 24.06.2008 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere die Änderung in § 2 (Gegenstand) beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Änderung in § 17 Absatz 3: Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassen des Beitritts mindestens 1/10 je Geschäftsanteil einzuzahlen. Von Beginn des folgenden Monats an sind weitere Raten einzuzahlen bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Einzelheiten bestimmt der Vorstand entsprechend den individuellen finanziellen Verhältnissen des Mitgliedes. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. Den Gläubigern der Genossenschaft ist gemäß § 22 GenG, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.