2013-04-24: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.01.2013. Geschäftsanschrift: Statthalterhofweg 70, 50858 Köln. Gegenstand: Der Betrieb von Gaststätten, Catering, Gastronomieberatung, Dekorationen und Eventmanagement. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Holzmann, Dirk, Köln, *06.05.1954; Walter, Jürgen, Köln, *19.04.1961, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-07-04: Die Gesellschafterversammlung vom 22.06.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs.1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Ferner wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der HOWA GmbH (Amtsgericht Köln, HRB 25724) beschlossen. Neue Firma: Brauhaus ohne Namen GmbH. Geschäftsanschrift: Mathildenstraße 42, 50679 Köln. Neues Stammkapital: 25.100,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der HOWA GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 25724) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.