2010-09-03: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages vom 28.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.07.2010 und der Gesellschafterversammlung der Energienetze Braunschweig GmbH vom 28.06.2010 das den Abteilungen "Technisches Management und Anlagenwirtschaft (DN)" sowie "Projektabwicklung (DP)"zuzuordnende Vermögen mit allen Aktiva und Passiva als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Energienetze Braunschweig GmbH, nach Namensänderung jetzt Braunschweiger Netz GmbH mit Sitz in Braunschweig (HRB 5004) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2011-03-30: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: Büttner, Mathias, Schladen, *21.01.1969.
2013-01-24: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: Hermann, Randolph, Wolfenbüttel, *19.01.1966.
2013-05-24: Prokura erloschen: Henneking, Hans-Wilhelm, Braunschweig, *03.04.1954; Rohmann, Helmut, Braunschweig, *27.08.1959. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: Henze, Matthias, Dessau-Roßlau, *12.01.1977.
2014-07-08: Personenbezogene Daten (Wohnort) bezüglich des Prokuristen Mathias Büttner geändert und Prokuristen neu vorgetragen: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: Büttner, Mathias, Schwülper, *21.04.1969; Saliger, Peter, Wolfenbüttel, *16.05.1968.
2020-12-18: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 02.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.12.2020 und der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Netz GmbH vom 02.12.2020 einen Teil ihres Vermögens, nämlich die Organisationseinheiten "Dienstleistungen" und Vorratswirtschaft" sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeitsbereiche mit allen Aktiva und Passiva, als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Braunschweiger Netz GmbH mit Sitz in Braunschweig als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2021-05-25: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: Erdmann, Ingo, Braunschweig, *10.04.1978; Jäger, Sabine, Vechelde, *12.06.1981.
2021-12-02: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.10.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.10.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.10.2021 mit der Stadtwerke Pulheim Dienste GmbH mit Sitz in Pulheim verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.