2011-11-23: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2011. Geschäftsanschrift: Grabenstraße 12, 35444 Biebertal. Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Nocken und Nuten und sonstigen Elementen im Feinwerkbereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Bremer, Jens, Biebertal, *27.01.1970, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-09-18: Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung zur Aufnahme der Feinwerktechnik Bremer e.K. mit Sitz in Gießen (Amtsgericht Gießen HRA 4332) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) beschlossen. Geschäftsanschrift: Am Fortberg 4, 35444 Biebertal. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag das Vermögen der Feinwerktechnik Bremer e.K. mit Sitz in Gießen (Amtsgericht Gießen HRA 4332) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: DenGläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger, deren Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.