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Bremer Kaffeepott Gastronomiegesellschaft mbH

Restaurant, Kaffeehaus, Ferinewohnungen..., Wochenend Spezial, Boccia
Adresse / Anfahrt
Klosterstraße 25a
28865 Lilienthal
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-03-10:
25 A, 28865 Lilienthal). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.11.1991 mit Änderung vom 1.12.1993. Die Gesellschafterversammlung vom 27.12.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Bremen (bisher Amtsgericht Bremen, HRB 13939 HB) nach 28865 Lilienthal beschlossen. Gegenstand: die Errichtung voll konzessionierter Cafe's einschließlich des Betriebs der Gastronomie. Stammkapital: 50.000,00 DEM. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Meyer, Petra, 28865 Lilienthal, *17.08.1952, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2012-10-24:
25 A, 28865 Lilienthal. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2012 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2012 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihre Alleingesellschafterin, die unter der Firma Petra Meyer e.Kfr. (Walsrode HRA 201964) auftretenden Kauffrau Petra Meyer übertragen. Die Gesellschaft ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.