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Brenzinger Verwerten und Entsorgen e.K.

Abfallunternehmen, ConnAct, Frillo..., Abfällen, Erfahrungsschatz, Gefahrgutrecht
Adresse / Anfahrt
Laiblinger Weg 14
71701 Schwieberdingen
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2010-09-13:
(Die Übernahme von Abfällen zu deren Verwertung oder zu deren Entsorgung, der Handel mit Lösemittel-Regeneraten und Lösemittel-Frischwaren sowie sonstige in direktem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten stehenden Tätigkeiten).Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Laiblinger Weg 14, 71701 Schwieberdingen. Inhaber: Schöps, Thomas, Ludwigsburg, *08.05.1963. Entstanden durch Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "LMV-Lösemittelvertriebs-GmbH", Schwieberdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 203930 übertragender Rechtsträger) mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Schöps, Thomas, Ludwigsburg, *08.05.1963 (übernehmender Rechtsträger) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2010 und des Zustimmungsbeschlusses vom 27.08.2010. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.

2015-08-26:
Firma geändert; nun: Brenzinger Verwerten und Entsorgen e.K., Inh. Thomas Schöps. Mit dem Vermögen des Inhabers ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2015 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 19.08.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Brenzinger GmbH", Schwieberdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 201306) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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